Elternbrief Nr. 2

Schuljahr 2003/2004
Liebe Eltern,

der diesjährige Elternbrief zum laufenden Schuljahr kommt spät, aber er kommt hoffentlich noch rechtzeitig, um Ihnen die gewohnten Informationen (Terminplan, Elternfunktionen im lfd. Schuljahr und Anforderungen an Entscheidungen und Beurlaubungen) an die Hand zu geben. Zudem gibt es wieder einige zusätzliche wichtige neue Informationen über Sachverhalte die ich Ihnen mitteilen möchte. Bitte lesen Sie alles sorgfältig durch und bestätigen Sie die Kenntnisnahme durch Unterschrift. Der abgetrennte Abschnitt wird von den Klassenlehrern (ggf. Jahrgangsleitern) Ihres Kindes eingesammelt.

1. Bemerkungen zum Arbeits- und Sozialverhalten

Beginnend mit dem Halbjahreszeugnis Ihres Kindes werden Sie auf dem Zeugnis Bemerkungen zum Arbeits- und Sozialverhalten Ihres Kindes finden. Auf Beschluss der Schulkonferenz werden hierzu standardisierte Aussagen verwendet. Eine Auflistung aller möglichen Aussagen, die verwendet werden können, finden Sie als Anhang zu diesem Elternbrief oder hier. Zur Verwendung dieser Aussagen hat die Schulkonferenz unserer Schule folgende Beschlüsse gefasst:

2.Wandertag, Klassen- und Kursfahrten

Es gibt immer wieder Unstimmigkeiten zwischen Schule und Erziehungsberechtigten über die Verpflichtung zur Teilnahme an Klassenfahrten. Deshalb möchte ich Sie über die wichtigsten Bestimmungen des Wandererlasses, der die Teilnahme an Klassenfahrten regelt, in Kenntnis setzen. Dieser Wandererlasses ist erst kürzlich überarbeitet worden und enthält besonders auch für Sie wichtige neue Bestimmungen. Unsere Schulkonferenz hat als Fahrtenrhythmus in der SI (Dauer eine Schulwoche) den 6. und 10. Jahrgang festgelegt, für die SII den 13. Jahrgang. Auf Beschluss der Klassenpflegschaften kann auch in anderen Jahrgängen gefahren werden, wenn von Seiten der Schule keine Einwände bestehen.

Der Erlass regelt zur Planung und Vorbereitung:
Die Klassenpflegschaft bzw. die Jahrgangsstufenpflegschaft entscheidet über Ziel, Programm und Dauer auf der Grundlage eines Vorschlags der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers bzw. der Kursleiterin oder des Kursleiters unter Beachtung des von der Schulkonferenz vorgegebenen Rahmens. Bei mehrtätigen Veranstaltungen und bei Veranstaltungen, die mit erhöhten finanziellen Belastungen verbunden sind, ist die Entscheidung in geheimer Abstimmung zu treffen.

Hier wird deutlich, wie wichtig die Teilnahme an Klassenpflegschaften ist. Wer nicht teilnimmt entzieht sich der Möglichkeit, Einfluss auf die Gestaltung und Kosten zu nehmen.

Den Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten ist durch eine frühzeitige Planung Gelegenheit zu geben, die voraussichtlich entstehenden Kosten anzusprechen. Klassenfahrten sind langfristig bekannt und deshalb dürfen Kostengründe bei einer Auseinandersetzung über die Teilnahme einzelner Schülerinnen oder Schüler, nachdem die Klassenfahrt beschlossen worden ist, keine grundlegende Rolle spielen. Die finanziellen Mittel für die Kosten können ja angespart werden.

Zudem war die Klassenfahrtenteilnahme an unserer Schule bisher keiner Schülerin und keinem Schüler aus Kostengründen unmöglich, da wir in besonderen Härtefällen alle Möglichkeiten zur Hilfe ausschöpfen.

Über die Teilnahmepflicht von Schülerinnen und Schülern sagt der Erlass folgendes aus: Schulwanderungen und Schulfahrten sind Schulveranstaltungen. Sie werden grundsätzlich im Klassenverband bzw. im Kursverband durchgeführt. Gemäß § 8 Abs. 1 Allgemeine Schulordnung (ASchO-BASS 12-01 Nr. 2) sind Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme verpflichtet. (...) In besonderen Ausnahmefällen ist gemäß § 11 ASchO eine Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme möglich. Ein entsprchender Antrag ist von den Erziehungsberechtigten schriftlich zu begründen. Bei mehrtätigen Veranstaltungen wird die Befreiung erteilt, wenn die Erziehungsberechtigten auch nach einem Gespräch über Ziele und Inhalte der Klassenfahrt aus religiösen und gravierenden erzieherischen Gründen bei ihrem Antrag bleiben.

Schülerinnen und Schüler, die von der Teilnahme befreit sind, besuchen den Unterricht einer anderen Klasse oder eines anderen Kurses. Ist dies nicht möglich, werden ihnen unterrichtsbezogene Aufgaben gestellt. (...)

Letztlich bedeuten diese Ausführungen, dass eine Fahrt nur durchgeführt werden kann, wenn der Klassenverband erhalten bleibt, also die überwiegende Mehrzahl der Schülerinnen und Schüler mitfährt. Deshalb muss auch die Befreiung von der Teilnahmepflicht als absolute Ausnahme angesehen werden, die mit stichhaltigen Gründen schriftlich beantragt werden muss. Diesem Antrag kann bei mehrtätigen Fahrten nur nach einem zusätzlichen Gespräch stattgegeben werden.

Ich hoffe Ihnen mit diesem Informationen Klarheit geschaffen zu haben, damit weitere Irritationen im Zusammenhang mit Klassenfahrten vermieden werden können. Ich wünsche Ihnen und Ihren Kindern einen gedeihlichen und erfolgreichen Verlauf dieses Schuljahres.

R. Ewert, Schulleiter
Übersicht